Satzung

1. Name und Sitz:

(1) Der Verein führt den Namen "Familienzentrum Neustrelitz e. V." nach der Eintragung ins Vereinsregister.
(2) Er hat seinen Sitz in Neustrelitz.
(3) Der Verein soll im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

2. Zweck:

Zwecke des Vereins sind insbesondere die Förderung und Verbesserung der Situation
von Familien sowie weitere förderungswürdige Zwecke im Sinne des § 10b Abs.1 EStG, z.B.

(1) die Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
(Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,
Deutscher Caritasverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz,
Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland),
ihrer Unterverbände und der diesen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten

(2) die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
(insbesondere durch Stärkung der Handlungskompetenz und Eigenverantwortlichkeit von Familien)

(3) die Förderung der Erziehung und Bildung (Bildungsangebote für Familien
und deren verschiedenen Strukturanteile)

(4) die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
(familiäre Beratungsangebote, Kontaktbeförderung, Gruppenarbeit)

(5) sonstige geeignete förderungswürdige Zwecke im Sinne der Anlage 7 - zu R 111 Abs. 1 EStR

3. Aufgaben:

(1) Der Verein errichtet und unterhält zu diesem Zweck ein Familienzentrum in der Stadt Neustrelitz,
das sowohl den Vereinsmitgliedern als auch Initiativen von Familien
Raum für Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks bietet.

(2) Außerdem fördert der Verein die Selbsthilfe, die Bildung von Eltern- und Familiengruppen
und anderen Initiativen im Familienbereich durch Öffentlichkeitsarbeit,
Einrichten von Gesprächskreisen, Informationsveranstaltungen und andere Anlässe der Begegnung
im Familienzentrum und ggf. technische Hilfe, soweit dies nicht durch Aktivitäten der Vereinsmitglieder
oder andere Anbieter / Initiatoren geschieht.

4. Gemeinnützigkeit:

(1) Der Verein ist weltanschaulich neutral und parteipolitisch unabhängig.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke".
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Vereinszwecke verwandt werden.
Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Zuwendungen
begünstigt werden.

(5) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile
oder den Wert der Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

5. Mitgliedschaft:

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden,
die die in § 3 genannten Ziele unterstützt.
Familien können auch Mitglied werden, haben aber jeweils nur 1 Stimmrecht.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
Ein abgelehnter Bewerber kann die Mitgliederversammlung anrufen,
deren mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Beschluß den Vorstand bindet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen),
Austritt oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

6. Finanzierung:

(1) Die Vereinstätigkeit wird finanziert durch Beiträge der Mitglieder,
Spenden und Zuwendungen von dritter Seite.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
Das Nähere wird in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

7. Organe:

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

8. Mitgliederversammlung:

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  (a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
   Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
   Entlastung des Vorstands;
  (b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  (c) Wahl und Abberufung des Vorstands;<
  (d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin
schriftlich einberufen.

3) Sie ist beschlußfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch mindestens 1/3 der Mitglieder
auf schriftlichen Antrag an den Vorstand hin einzuberufen.

9. Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und ist geschäftsführender Vorstand
im Sinne von § 26 BGB.
Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Der Vorsitzende und die beiden Beisitzer werden vom Vorstand gewählt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder sind untereinander gleichberechtigt und fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
Der Verein wird durch je 2 Mitglieder des Vorstands vertreten soweit die Rechtsgeschäfte
einen Wert von mehr als 500,00 € überschreiten.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.

10. Mitgliedsbeiträge und Umlagen:

(1) Über Beitragspflicht und -höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das gleiche gilt für die Art und Höhe von Umlagen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

11. Auflösung:

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an die Kreisverwaltung des Landkreises Mecklenburg-Strelitz,
die es unmittelbar und ausschließlich gemäß Punkt 2 der Satzung
des Fördervereins Familienzentrum Neustrelitz e.V. zu verwenden hat.

Neustrelitz, 10.03.2003